IMPRESSUM
ANGABEN GEMÄß § 5 TMG
Praxis: Equilibrio Heilpraktik - Inhaberin Lena Bleffert
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Anschrift: Wolfratshauser Str. 64f, 82049 Pullach i. Isartal, Germany
E-Mail: info@equilibrio-heilpraktik.de
BERUFSBEZEICHNUNG BERUFSRECHTLICHE REGELUNGEN
Berufsbezeichnung: Heilpraktikerin
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Behördliche Zulassung: Gesundheitsamt Stadt Nürnberg vom 06.12.2018
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Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt Nürnberg
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Mitglied im VOD Verband der Osteopathen Deutschland e.V., Mitgliedsnummer: 2144897055
UMSATZSTEUER
Heilpraktiker sind nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
RECHTSGRUNDLAGEN
§ 1 Abs. 1 HeilprG (BGBI. III 2122-2)
Gesetze über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
ANGABEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Name und Sitz des Versicherers: Aachen Münchener Versicherung AG, 52054 Aachen, Germany
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Geltungsraum der Versicherung: Deutschland
STREITSCHLICHTUNG
Es besteht keine Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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ES GELTEN FOLGENDE BERUFSRECHTLICHE REGELUNGEN
1. Berufsordnung für Heilpraktiker - BOH
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- Artikel 1 – Berufsgrundsätze
Die Grundsätze der Berufsausübung des Heilpraktikers.
- Artikel 2 – Berufspflichten
Berufspflichten, Gesetze und Vorschriften, Behandlungspflichten, Fernbehandlung und ethische Grundsätze.
- Artikel 3 – Schweigepflicht nach BGB
Schweigepflicht, Patientendaten, Auskünfte durch den Heilpraktiker
- Artikel 4 – Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
Aufklärungspflichten, Dokumentation der Behandlung, Sorgfaltspflichten, Beratung der Patienten, Fortbildungspflicht des Heilpraktikers.
- Artikel 5 – Weiterbildungspflicht
Weiterbildungspflicht des Heilpraktikers, Pflichten der Verbände.
- Artikel 6 – Praxisort
Praxisort des Heilpraktikers.
- Artikel 7 – Praxisräume
Praxisräume, gesetzliche und hygienische Anforderungen, Vertraulichkeit der Gespräche und Behandlungen.
- Artikel 8 – Werbung
Regeln für die Werbung des Heilpraktikers.
- Artikel 9 – Praxisschilder
Art und Größe von Praxisschildern.
- Artikel 10 – Drucksachen und Stempel
Regeln für Drucksachen und Stempel.
- Artikel 11 – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Eintragung in Verzeichnisse.
- Artikel 12 – Inserate
Insertionen, Werbung.
- Artikel 13 – Besondere Bezeichnungen
Berufsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen, akademischen Grade, Titel.
- Artikel 14 – Krankenbesuche
Krankenbesuche und Behandlung von Patienten in Kliniken, Kurheimen.
- Artikel 15 – Heilpraktiker und Arzneimittel
Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln.
- Artikel 16 – Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln und medizinischen Geräten.
- Artikel 17 – Haftpflicht
Berufshaftpflichtversicherung, Strafrechtsschutzversicherung.
- Artikel 18 – Meldepflicht
Meldepflichten beim Gesundheits- bzw. Ordnungsamt, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Finanzamt.
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- Artikel 19 – Beschäftigung von Hilfskräften
Angestellte, wie z.B. Assistenten, Sprechstundenhilfen oder Reinigungspersonal.
- Artikel 20 – Berufsinsignien
Berufsausweis sowie einen Mitgliedsstempel.
- Artikel 21 – Berufsaufsicht
Berufsaufsicht des Berufsverbandes.
- Artikel 22 – Standesdisziplin
Standesdisziplin und Umgang mit Kollegen.
- Artikel 23 – Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
Heilpraktiker und Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers.
- Artikel 24 – Vertrauliche Beratung
Meinungsaustausch und Beratung von mehreren Heilpraktikern.
- Artikel 25 – Zuweisung gegen Entgelt
Zuweisung von Patienten gegen Entgelt.
- Artikel 26 – Vertretung
Vertretung von Heilpraktikern.
- Artikel 27 – Verstöße gegen die Berufsordnung
Verstöße gegen die Berufsordnung.
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Quelle: Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (Bundes- und Landesverbände)
2. Gebührenverordnung für Heilpraktiker (Gebüh)
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
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Quelle: Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (Bundes- und Landesverbände)
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